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Baulicher Brandschutz: Prüfingenieurin/Prüfingenieur- Anerkennung

Als Prüfsachsachverständige/r für den Brandschutz kann anerkannt werden, wer über die fachlichen Voraussetzungen verfügt.

Prüfingenieure für Brandschutz prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der unteren Baufaufsichtsbehörde die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen für den Brandschutz, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes vorgesehen ist.

Prüfingenieure für Brandschutz nehmen hoheitliche bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig.

Die Anerkennung als Prüfingenieure für Brandschutz erfolgt nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllt und nachgewiesen sind. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

 

An die oberste Bauaufsichtsbehörde.

 

Es gibt keine Antragsfrist.

Es besteht eine Frist zur Abgabe der von dem Prüfungsausschuss angeforderten Brandschutznachweise; diese Frist wird dem Antragsteller im Bestätigungsschreiben der anerkennenden Stelle mitgeteilt.

 

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Antragsteller des jeweiligen Anerkennungsverfahrens. Die Kosten liegen zwischen 3.000,00 Euro und 4.000,00 Euro. Genauere Informationen hierzu erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde.

 

  • Angaben zur Person und zum Geschäftssitz oder etwaige Niederlassungen,
  • Angaben zur Berufsausübung,
  • Angaben zur Erfüllung der besonderen Voraussetzungen nach § 16 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO), unter anderem fünf Jahre Erfahrung, Ausführung von insbesondere Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad.
  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie,
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Referenzobjektliste mit mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art.

Nach Eingang des Schreibens mit der Bitte um Übersendung der Antragsunterlagen zur Anerkennung erhält der Antragsteller von der obersten Bauaufsichtsbehörde ein Anschreiben mit Antragsformular und die Aufforderung die nach den §§ 4, 6 und 16 PPVO erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

 

  • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 2 Absatz 1, §§ 4, 6, 16-19 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Brüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO).

LBO

PPVO

 

Prüfingenieure für Brandschutz prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die zuständige Brandschutzdienstelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen oder einer oder einem anderen Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Brandschutz geprüften und bescheinigten Brandschutznachweise.

Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bilden einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz.

 


Ansprechpartner

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
+49 431 57065-0
+49 431 57065-25
info[at]aik-sh.de
www.aik-sh.de

Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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