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Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Erschließungsbeitrag zahlen

Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

Kurztext

  • Erschließungsbeitrag zahlen
  • nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten
  • innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist durch Erschließungsbeitragsbescheid festgesetzt
  • zuständig: Gemeinde

 

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

Zuständige Stelle

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

 

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

 

Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

 

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.

 

§ 127 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Rechtsbehelf

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.

 

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 


Ansprechpartner

Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen

Am Kleinbahnhof 18-30
25746 Heide
+49 481 6850-0
+49 481 65211
bauverwaltung[at]stadt-heide.de
www.heide.de/rathaus-buergerservice/bau-und-planung/bauverwaltung-und-grundsatzfragen.html

Besuchszeiten Rathaus:
vormittags:
montags bis freitags: 8 Uhr bis 12 Uhr
nachmittags:
donnerstags: 14 Uhr bis 16.30 Uhr

sowie nach besonderer Vereinbarung.

Wichtiger Hinweis
Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Frau Jeannine Gringmuth-Dallmer

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen

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+49 481 6850-614
+49 481 6850-7614
jennifer.gringmuth-dallmer[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 711

Herr Enno Springmann

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen

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+49 481 6850-121
+49 481 6850-7121
enno.springmann[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 413

Frau Jeannine Gringmuth-Dallmer

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen

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jennifer.gringmuth-dallmer[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 711

Herr Enno Springmann

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enno.springmann[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 413

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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