Erschließungsbeitrag zahlen
Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Kurztext
- Erschließungsbeitrag zahlen
- nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten
- innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist durch Erschließungsbeitragsbescheid festgesetzt
- zuständig: Gemeinde
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür im Regelfall die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
§ 127 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Ansprechpartner
Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen
Am Kleinbahnhof 18-30
25746 Heide
+49 481 6850-0
+49 481 65211
bauverwaltung[at]stadt-heide.de
www.heide.de/rathaus-buergerservice/bau-und-planung/bauverwaltung-und-grundsatzfragen.html
Besuchszeiten Rathaus:
vormittags:
montags bis freitags: 8 Uhr bis 12 Uhr
nachmittags:
donnerstags: 14 Uhr bis 16.30 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung.
Wichtiger Hinweis
Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Frau Jeannine Gringmuth-Dallmer
Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen
Kontakt herunterladen
+49 481 6850-614
+49 481 6850-7614
jennifer.gringmuth-dallmer[at]stadt-heide.de
Zimmer:
Zi. 711
Herr Enno Springmann
Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen
Kontakt herunterladen
+49 481 6850-121
+49 481 6850-7121
enno.springmann[at]stadt-heide.de
Zimmer:
Zi. 413
Frau Jeannine Gringmuth-Dallmer
Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen
Kontakt herunterladen
+49 481 6850-614
+49 481 6850-7614
jennifer.gringmuth-dallmer[at]stadt-heide.de
Zimmer:
Zi. 711
Herr Enno Springmann
Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen
Kontakt herunterladen
+49 481 6850-121
+49 481 6850-7121
enno.springmann[at]stadt-heide.de
Zimmer:
Zi. 413
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein