Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe
Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann stellen, wer nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Das Führen eines gerichtlichen Verfahrens ist kostenpflichtig. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Gegebenenfalls wird der antragstellenden Partei vom Gericht eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
Voraussetzungen:
- der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin kann die für eine Prozess- oder Verfahrensführung erforderlichen Mittel nach seinen beziehungsweise ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.
Zur Niederschrift, d.h. mündlich kann der Antrag bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden. Schriftlich ist er bei dem Gericht zu stellen, das für den Prozess zuständig ist, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird.
Für den Antrag fallen keine gerichtlichen Gebühren an.
Antragsformulare für die Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei dem für das jeweilige Verfahren zuständige Gericht.
Antrag Beratungshilfe vom Juntizministerium
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe des Justizministeriums
Informationen zur Prozsskostenhilfe des Bundesjustizministeriums
Informationen zu Gerichten und Justizbehörden
- Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz
- Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
- Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen
- Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
- Behördennummer 115
Ansprechpartner
Amtsgericht Meldorf
Domstraße 1
25704 Meldorf
+49 4832 87-0
+49 4832 87-1111
verwaltung[at]ag-meldorf.landsh.de
www.amtsgericht-meldorf.schleswig-holstein.de
Postanschrift:
25697
Meldorf
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein