Spielcasino / Spielbank: Zulassung
Spielcasino / Spielbank: Zulassung
Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Zulassung.
Spielbanken dürfen in Schleswig-Holstein nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann daher nur eine Gesellschaft erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllt.
An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Es fallen Gebühren für jedes Erlaubnisjahr in Höhe von 0,13 % des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres an.
§ 3a Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) regelt, welche Unterlagen notwendig sind.
- Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer: Anerkennung von Aus- und Fortbildungsstellen
- Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
- Lehrlingsrolle
- Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
Ansprechpartner
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
+49 431 988-0
+49 431 988-2833
poststelle[at]im.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/iv_node.html
Postanschrift:
Postfach 7125
24171
Kiel
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein