Vermarktung von Geflügelfleisch
Vermarktung von Geflügelfleisch
Geflügelfleisch darf innerhalb der EU nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vermarktet werden.
Zur Vereinfachung des Handelsverkehrs gibt es Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch. Sie sollen den Markt transparenter machen. Sie gelten für bestimmte Kategorien von Geflügelfleisch von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern. Innerhalb der EU darf dieses Geflügelfleisch nur vermarktet werden, sofern es diesen Normen entspricht und keiner Behandlung (mit Ausnahme einer Kältebehandlung) unterworfen wurde.
Prüferinnen und Prüfer des Fachdezernates "Handelsklassenüberwachung" kontrollieren die Qualität des Geflügelfleisches. Sie überprüfen zudem die Einhaltung der Mindestbedingungen bei den Erzeugern von Geflügel, die für die Verwendung von Angaben über die Haltungsform (zum Beispiel bäuerliche Auslaufhaltung, bäuerliche Freilandhaltung, extensive Bodenhaltung) zugelassen sind. Ferner wird auf allen Handelsstufen die korrekte Kennzeichnung von Geflügelfleisch (frisch, gefroren, tiefgefroren), Geflügelteilstücken, Geflügelfleisch in Fertigpackungen sowie nicht in Fertigpackungen kontrolliert. Es wird außerdem bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen der Wassergehalt geprüft, der einen bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreiten darf.
Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften werden mit Verwarnungen oder Bußgeldern geahndet. Gegebenenfalls wird auch geprüft, ob dem Betrieb die Registrierung für die Erzeugung von Geflügel aus besonderen Haltungsformen entzogen werden sollte.
An das Landeslabor, Fachdezernat: Tierarzneimittel-, Futtermittel- und Handelsklassenüberwachung.
Weitere Informationen finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
- Fund eines ausgesetzten oder freilaufenden Haustieres melden (Fundtiere)
- Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung, Leinenzwang
- Handel und Reiseverkehr mit lebenden Tieren innerhalb der EU und mit Drittstaaten: Amtstierärztliche Kontrolle/Gesundheitsbescheinigung
- Hundesteuer bezahlen
- Zoo-Genehmigung beantragen
Ansprechpartner
Landeslabor Schleswig-Holstein
Max-Eyth-Straße 5
24537 Neumünster
+49 4321 904-600
+49 4321 904-619
info[at]lsh.landsh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein