Verwendung von Wappen
Verwendung von Wappen
Wer ein Wappen des Gemeinwesens verwenden möchte, benötigt eine Genehmigung des Bundes, Landes, Kreises, Amtes oder der Gemeinde.
Ein Wappen ist ein nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes. Wappen repräsentieren Personen, Familien, bestimmte Personengruppen oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen. Jedes Bundesland hat sein eigenes Landeswappen. Hinzu kommen die Wappen der Kommunen.
Die Verwendung der jeweiligen Wappen des Gemeinwesens bedarf der Genehmigung durch das Land beziehungsweise durch die jeweilige Kommune.
- An das Bundesverwaltungsamt (BVA), wenn es um die Verwendung des Wappens des Bundes, des Bundesadlers, der Dienstflagge des Bundes,
- an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht), wenn es um die Verwendung des Landeswappens geht,
- an die Kreisverwaltung, wenn es um die Verwendung des Wappens des Kreises geht oder
- an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, wenn es um die Verwendung eines kommunalen Wappens geht.
Das Landeswappen Schleswig-Holstein ist ein staatliches Hoheitszeichen und besonders geschützt.
Grundsätzlich dürfen es nur Landesbehörden und Notarinnen und Notare führen. Jede sonstige Verwendung des Wappens, die über einen künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zweck (Heraldik = Wappenwesen) sowie für Zwecke des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung hinausgeht, ist nur mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein zulässig. Zur Wahrung des Charakters des Landeswappens als staatliches Hoheitssymbol und zur Vermeidung des Eindrucks einer staatlichen Maßnahme, Beteiligung oder Förderung wird eine Genehmigung an Privatpersonen, Firmen, Verbände und Organisationen zur Verwendung des Landeswappens in Briefköpfen, Broschüren und sonstigen Druckerzeugnissen, auf Internet-Seiten sowie auf Gebrauchsgegenständen und so weiter grundsätzlich nicht erteilt.
Weitere Informationen zu staatlichen Symbolen finden Sie auf dem Internetportal der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums des Inneren.
Landeswappen Schleswig-Holstein
- Abwasser: Kleinkläranlagen - Aufsicht / Erlaubnis
- Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen
- Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
- Spielcasino / Spielbank: Zulassung beantragen
- Unternehmenszertifizierung für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung und Instandhaltung von Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen beantragen
Ansprechpartner
Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich IV - Zentrale Dienste
Kirchspielsweg 6
25746 Heide
+49 481 605-0
+49 481 605-70
info[at]amt-heider-umland.de
www.amt-heider-umland.de
Postanschrift:
Postfach 1126
25731
Heide
Mo. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Di. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Mi. 08:00-12:00 Uhr
Do. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Frau Frauke Boe
Mitarbeiter Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich IV - Zentrale Dienste
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+49 481 605-28
frauke.boe[at]amt-heider-umland.de
Zimmer:
O.10
Frau Tanja Landsmann
Mitarbeiter Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich IV - Zentrale Dienste
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+49 481 605-0
tanja.landsmann[at]amt-heider-umland.de
Zimmer:
Informations-Punkt im Erdgeschoss
Frau Kerstin Ulrich
Mitarbeiter Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich IV - Zentrale Dienste
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0481 605-26
kerstin.ulrich[at]amt-heider-umland.de
Zimmer:
O.15
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 301 - Innerer Service
Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-1240
0481 971499
stabsstelle-innerer-service[at]dithmarschen.de
Mo- Fr 08:00 - 12:00 UhrDo 14:00 - 17:00 Uhr
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
+49 431 988-0
+49 431 988-2833
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www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/iv_node.html
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein