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Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Abschluss des Landpachtvertrages melden

Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie diesen innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle melden.

Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie der zuständigen Stelle den Abschluss eines Landpachtvertrages melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.

Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung folgende Bedingungen fest, kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben:
• der geschlossene Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land,
• hierdurch erfolgt eine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
• der Pachtpreis ist unangemessen hoch.

Kurztext

  • Anzeige Landpachtvertragsabschluss Entgegennahme
  • Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen
  • Landpachtvertrag regelt die Verpachtung beziehungsweise Pachtung einer landwirtschaftlichen Fläche
  • sowohl Verpächterinnen oder Verpächter als auch Pächterinnen und Pächter können den Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen
  • Anzeige innerhalb eines Monats nach Abschluss
  • Zuständig: Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein

 

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein

 

  • Der abgeschlossene Landpachtvertrag wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder der Verpächterin oder dem Pächter oder der Pächterin bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
  • Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit.

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben.
  • Sie dürfen durch den Landpachtvertrag
    • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung von Land,
    • keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
    • keinen unangemessen hohen Pachtpreis bewirken.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Ausgefüllter Antrag „Anzeige Landpachtvertragsabschluss“
  • Abgeschlossener schriftlicher Landpachtvertrag in Kopie oder
  • Im Falle eines mündlich abgeschlossenen Landpachtvertrages: die inhaltliche Mitteilung

 

§ 2 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

§§ 585 bis 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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