Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche außerhalb eines bestimmten Schutzzeitraums
Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche außerhalb eines bestimmten Schutzzeitraums
Bitte wenden Sie sich an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden) oder falls in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung besteht, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum zwischen Oktober und Februar (außerhalb der Schutzfrist) fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
Regionale Hinweise
Bitte wenden Sie sich an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden) oder falls in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung besteht, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen für die Fällung eines gesunden Baumes
Gebühren in Höhe von ca. 120 Euro an. Bei Bäumen mit geminderter Lebenserwartung kann die Gebühr geringer ausfallen. Für erhöhten Aufwand, z.B. aufgrund einer Ortsbesichtigung oder einer aufwendigen Maßnahmenkontrolle, können weitere Gebühren anfallen.
Hilfreich sind Lagepläne, Beschreibungen sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz
§ 8 Landesnaturschutzgesetz
§ 17 Landesnaturschutzgesetz
§ 18 Landesnaturschutzgesetz
§ 21 Landesnaturschutzgesetz
§ 17 (3) Bundesnaturschutzgesetz
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Baumangelegenheiten
Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-1883
0481 97-1580
dirk.oesterreich[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Mo und Do 08:00 - 12:00 Uhr
Do 14:00 - 17:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Kreis Dithmarschen