Fähren- und Schifffahrtsanlagen errichten, ändern, betreiben: Erlaubnis
Fähren- und Schifffahrtsanlagen errichten, ändern, betreiben: Erlaubnis
Wer Schifffahrtsanlagen errichten, ändern oder betreiben möchte, benötigt in den meisten Fällen eine Erlaubnis.
Für das Errichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebs von
- Häfen und Umschlagplätzen und
- Anlegestellen
benötigen Sie in den meisten Fällen eine Erlaubnis (Bewilligung).
Als Betreiber von öffentlichen Häfen, Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind Sie verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Wenn Tatsachen es erfordern, können Sie auf Antrag von der Betriebspflicht befreit werden.
- An den Landesbetrieb Küstzenschutz oder
- den Landesbetrieb Sraßenbau und Verkehr.
Die Durchführung von Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- §§ 7, 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) und
- Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO).
- Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute
- Fischereischein bei Verlust neu ausstellen lassen
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
- Messgeräte reparieren: Zulassung als Instandsetzer
- Steuerberatungsgesellschaft: Anerkennung
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein