Sozialhilfe
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII)
Nicht erwerbsfähige Personen, die nicht aus eigener Kraft ihren Lebensbedarf decken können, erhalten Sozialhilfe. Damit soll das Existenzminimum gesichert werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.
Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
- die Regelaltersgrenze (das Rentenalter) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin
bestreiten können.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den Lebensunterhalt für vorübergehend nicht erwerbfähige Menschen sicher.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und
- die Regelaltersgrenze (das Rentenalter) noch nicht erreicht haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner oder der nicht getrennt lebenden Partnerin bzw.
- bei minderjährigen Kindern auch aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern bestreiten können und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Wohngeldstelle haben.
Einkommen, Vermögen und Bedarf
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen oder Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen können u.a. angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abgesetzt werden. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Bargeld, Guthaben auf Konten oder Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet wird Vermögen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 20.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Partnern.
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen
- den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder bei Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung),
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Den unterschriebenen Antrag können Sie uns per Post oder per E-Mail schicken sowie persönlich abgeben. Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Informationen zum Arbeitslosengeld 2 oder anderen Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II):
Erwerbsfähige, die den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nicht finanzieren können, müssen beim Jobcenter Arbeitslosengeld 2 für sich bzw. Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Angehörigen beantragen.
Jobcenter Dithmarschen: Jobcenter Dithmarschen: Home (jobcenter-dithmarschen.de)
Regelsatz
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere folgende Kosten:
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie (v.a. Strom) ohne die auf die Heizung und Warmwasser anfallenden Anteile
- Bedarfe des täglichen Lebens sowie
- Teilnahme am kulturellen Leben
Der Regelbedarf beträgt ab dem 1.1.2024:
Für Alleinstehende oder Alleinerziehende | 563 Euro |
Für volljährige Partner in einer Ehe, Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragener Lebenspartnerschaft | 506 Euro |
Erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung) | 451 Euro |
Für Jugendliche ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 471 Euro |
Für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 390 Euro |
Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 357 Euro |
Die Höhe der Regelbedarfe wird in der Regel jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst.
Kosten der Unterkunft
Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen im Haushalt, der Größe der Wohnung sowie dem Mietpreis je Quadratmeter und der Art der Heizung.
Die Angemessenheitsgrenzen werden auf Grundlage einer Datenanalyse bzw. des Heizkostenspiegels festgelegt. Die Angemessenheitsgrenze wird in Form einer Bruttokaltmiete (Kaltmiete und Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser) angegeben.
Seit 01.01.2023 gelten folgende Werte:
Anhand dieser Karte können Sie die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den jeweiligen Regionen entnehmen.
Diese Information ersetzt nicht die konkrete Prüfung des Einzelfalles.:
Überschreitung der angemessenen Miete
Wenn Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Sie sind dann aber gleichzeitig verpflichtet, Ihre Kosten auf die angemessene Miete durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken.
Dieser Verpflichtung müssen Sie innerhalb einer Frist, die unter Beachtung Ihrer persönlichen Situation festgesetzt wird, nachkommen. Gelingt es Ihnen trotz umfassender Wohnungs- und Untermietersuche innerhalb der gesetzten Frist nicht, die Mietkosten zu senken, kann die Frist verlängert werden.
Ihre Bemühungen müssen Sie mit geeigneten Nachweisen belegen:
- Beim Ihrer zuständigen Amtsverwaltung beantragen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
- Außerdem sind sie verpflichtet, sich regelmäßig auf geeignete Wohnungsangebote in den Tageszeitungen und Stadtblättern zu bewerben und hierüber nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen beziehungsweise Belege zu sammeln.
- Eine beabsichtigte Untervermietung weisen Sie mit von Ihnen aufgesetzten Annoncen (z. B. in Anzeigenblättern, Internet) nach. Eine Untervermietung belegen Sie durch den Untermietvertrag und die schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass ihm das Untermietverhältnis bekannt ist.
Nach Ablauf der Frist kann nur noch der angemessene Betrag übernommen werden.
Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten werden nicht übernommen – in diesem Fall droht Ihnen der Verlust der Wohnung durch Kündigung oder Räumungsklage.
Ein wichtiger Hinweis zum Thema "Umzug"
Wenn Sie umziehen möchten, ist es zwingend erforderlich, dass Sie vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages den Umzug mit uns abstimmen. Die Sachbearbeitung benötigt zur Beurteilung ein unverbindliches Mietangebot über die gewünschte Wohnung. Es sollte folgende Informationen enthalten:
- Größe der Wohnung in m²
- Anzahl der Zimmer
- Höhe der Kaltmiete
- Höhe der Vorauszahlungen für Nebenkosten (und eventuelle Heizkosten)
- Heizungsart (Gas, Öl, Nachtspeicher, Fernwärme ….)
- gegebenenfalls Höhe einer zu zahlenden Kaution
Wenn Sie zusätzlich Umzugskosten geltend machen wollen, sind Sie verpflichtet, ebenfalls die Zustimmung des Sozialamtes zum Umzug einzuholen. Diese ist nur möglich, wenn der von Ihnen angestrebte Umzug erforderlich ist (wenn zum Beispiel bei Familienzuwachs eine größere Wohnung benötigt wird) und die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind. Erfolgt ein Umzug ohne Absprache, kann die Übernahme weiterer Kosten (z. B. Kaution) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.