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Zoo-Genehmigung beantragen

Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig.

Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.

Kurztext

Genehmigung zu Errichtung, Erweiterung, Betrieb und wesentlichen Änderungen eines Zoos

 

untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

 

Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.

Voraussetzungen

  • Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
  • dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage

Nicht als Zoo gelten:

  • Zirkusse
  • Tierhandlungen
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
  • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden

Welche Fristen muss ich beachten?

Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten

Bearbeitungsdauer

abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung

 

Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)

 

Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [DE]

[https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__42.html]

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

formloses Antragsschreiben möglich: ja

 


Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Naturschutz

Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1580
fd-bau-naturschutz-und-regionalentwicklung[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Frau Claudia Johannsen

Mitarbeiter Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Naturschutz

Herr Michael Schöne

Mitarbeiter Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Naturschutz

Zuständigkeitsgebiet ist der Bezirksaufteilung unter -Formulare- zu entnehmen

Kontakt herunterladen
0481 / 97 1367
michael.schoene[at]dithmarschen.de

Frau Claudia Johannsen

Mitarbeiter Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Naturschutz

Herr Michael Schöne

Mitarbeiter Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Naturschutz

Zuständigkeitsgebiet ist der Bezirksaufteilung unter -Formulare- zu entnehmen

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0481 / 97 1367
michael.schoene[at]dithmarschen.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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